
#Praxisfotografie
Praxisfotografie für Arztpraxen und Kliniken
Bilder, die Vertrauen aufbauen und vor Kammer und Abmahnung standhalten. Bundesweit für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Kliniken.






Patienten entscheiden über eine Praxis, bevor sie sie betreten. Ärztliche Werbung ist rechtlich eng begrenzt, und genau deshalb tragen Bilder einen überproportionalen Teil der Kommunikation: Sie zeigen, was man nicht behaupten darf.
Warum Praxisfotos über die Patientenentscheidung mitentscheiden
Eine repräsentative Befragung der Bertelsmann Stiftung zeigt, wie früh die Entscheidung fällt: 60 Prozent der Nutzer von Arztbewertungsportalen haben sich aufgrund dort gefundener Informationen schon einmal für einen bestimmten Arzt entschieden, 43 Prozent schon einmal dagegen. Bei den unter 40-jährigen Portalnutzern war die Online-Bewertung sogar in 70 Prozent der Fälle ausschlaggebend für die Arztwahl.
Was auf diesen Bildern zu sehen ist, wirkt messbar. Eine Querschnittsstudie im BMJ Open befragte 4.062 Patienten an zehn US-Universitätskliniken: 53 Prozent gaben an, die Kleidung ihres Arztes sei ihnen wichtig, über ein Drittel sagte, sie beeinflusse die Zufriedenheit. Formelle Kleidung mit weißem Kittel schnitt insgesamt am besten ab. Der Befund ist allerdings kontextabhängig: Bei Chirurgen und in der Notaufnahme lagen Kasacks vorn, und bei der Zugänglichkeit war der Vorsprung statistisch nicht gesichert.
Quelle: Bertelsmann Stiftung / Weisse Liste, 2016 · Petrilli et al., BMJ Open 2018
Was wir in Ihrer Praxis fotografieren
Der Bilderbogen entsteht aus dem, was Patienten vor der ersten Behandlung wissen wollen: Wer behandelt mich, wie sieht es dort aus, und ist die Ausstattung auf der Höhe?
Team und Porträts
Einheitliche Porträts für Website, Aushang und Portale: eine Lichtsetzung, ein Bildschnitt, ein Bearbeitungsstand. Damit die Teamseite nicht zerfällt, sobald jemand später dazukommt.
Räume und Architektur
Empfang, Wartebereich, Behandlungszimmer. Leere Räume wirken befremdlich, deshalb werden Situationen mit Menschen geplant statt Möbel dokumentiert.
Behandlungssituationen und Ausstattung
Abläufe und Geräte als Beleg für fachliche Sorgfalt: mit dem Team, mit Models oder mit Patienten, deren Einwilligung vorliegt.
Bildsprache, die Vertrauen erzeugt
Im Gesundheitsbereich geht es nicht um Hochglanz, sondern um Glaubwürdigkeit. Die Bilder sind präzise gesetzt, aber nicht künstlich: Was weiß ist, bleibt weiß. Farbtreue ist hier kein ästhetisches Detail, sondern eine Aussage über Hygiene und Sorgfalt. Ein Stich ins Gelbliche unterläuft genau die Botschaft, die der Raum transportieren soll.
Der häufigste Fehler ist billiger zu haben und teurer zu bezahlen: Stockfotos. Sie zeigen nicht Ihre Räume und nicht Ihr Team. Mit etwas Pech stehen sie wenige Wochen später auf der Website der Praxis zwei Straßen weiter. Der einzige Grund, warum Praxisbilder überhaupt Vertrauen erzeugen, ist, dass sie echt sind.
Rechtssicher fotografieren: DSGVO, KUG und HWG
Ein Praxisshooting ist kein Businessshooting mit Kitteln. Es berührt drei Rechtsgebiete gleichzeitig, und das entscheidet mit, welche Motive überhaupt entstehen dürfen.
Patienten: Gesundheitsdaten, nicht bloß Personen im Bild
Ein Patient im Wartezimmer ist datenschutzrechtlich keine Person auf einem Foto, sondern ein Gesundheitsdatum nach Artikel 9 DSGVO. Aufnahmen mit Patienten sind möglich, aber nur mit ausdrücklicher, informierter und nachweisbarer Einwilligung. Eine mündliche Zusage ist im Streitfall wertlos.
Deshalb wird vor dem Shooting festgelegt, welche Motive überhaupt Patienten zeigen sollen, die Einwilligung wird schriftlich eingeholt und dokumentiert, und sie bleibt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Wo das nicht praktikabel ist, übernehmen Models oder Teammitglieder die Situation. Das Bild wird dadurch nicht schlechter, nur planbarer.
Mitarbeitende: schriftlich, freiwillig, und über den Austritt hinaus
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss und niemand aus dem Arbeitsvertrag heraus verpflichtet ist, ihr zuzustimmen. Sie erlischt aber auch nicht automatisch, wenn jemand die Praxis verlässt. Ein Widerruf braucht einen plausiblen Grund. Die Einwilligung gehört separat vom Arbeitsvertrag eingeholt, mit Angaben zu Zweck, Dauer und Umfang.
Was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt und was nicht
Der weiße Kittel darf gezeigt werden: Das Verbot der bildlichen Darstellung in Berufskleidung nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 HWG wurde zum 26. Oktober 2012 aufgehoben. Das hält sich hartnäckig als Mythos und kostet Praxen bis heute gute Motive.
Umgekehrt gilt: Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit darf nicht mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG). Ein Passwortschutz hilft dabei nicht, und der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro.
Entscheidend ist, was „operativ" bedeutet, und da irren viele. Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden, dass schon der Eingriff mit einer Kanüle darunter fällt: Unterspritzungen mit Hyaluron zur Korrektur von Nase oder Kinn sind erfasst, obwohl niemand sie eine Operation nennen würde (Az. I ZR 170/24, Klägerin war eine Verbraucherzentrale). Wer Botox- oder Filler-Ergebnisse als Vorher-Nachher zeigt, weil das ja keine OP sei, liegt falsch. Liegt eine medizinische Indikation erkennbar vor, greift dieses Verbot nicht; die übrigen Werbeverbote des HWG und des UWG bleiben davon unberührt. Das ist Rechtsprechungswissen und keine Rechtsberatung: Im Zweifel gehört der konkrete Fall anwaltlich geprüft.
Quelle: Art. 9 DSGVO, VO (EU) 2016/679 (EUR-Lex) · BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13 · § 11 HWG (Gesetze im Internet) · § 15 HWG (Gesetze im Internet)
Der Ablauf
Vor dem Shooting steht eine schriftliche Fotoregie: Wer wird in welcher Situation fotografiert, welche Räume, welche Reihenfolge. Das klingt bürokratisch und spart am Shooting-Tag die teuerste Ressource: Zeit, in der die Praxis nicht behandelt.
Anschließend wird gezielt fotografiert statt gesammelt, die Auswahl läuft über eine Galerie, und geliefert wird in den Zuschnitten und Auflösungen, die Website, Portale und Print jeweils brauchen. Der Umfang der Nutzungsrechte wird vorher schriftlich festgelegt, nicht hinterher verhandelt.




